Tax News September 2025
Einfach besser informiert: Das Wichtigste aus der Welt der Steuern
Autor
Philipp Ketterle LL. M.
verfasst am 05. September 2025 in Tax
Lesezeit: 10 Minuten
1. Investitionssofortprogramm in Kraft getreten
Am 11.07.2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zugestimmt. Es wurde bereits verkündet. Verschiedene Regelungen treten rückwirkend ab dem 01.07.2025 in Kraft, einige in der Zukunft bzw. wirken sich erst in einigen Jahren aus.
Dies sind die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen:
| aktuell – 2027 | 15 % |
| 2028 | 14 % |
| 2029 | 13 % |
| 2030 | 12 % |
| 2031 | 11 % |
| ab 2032 | 10 % |
| aktuell – 2027 | 28,25 % |
| 2028/2029 | 27 % |
| 2030/2031 | 26 % |
| ab 2032 | 25 % |
Diese Methode können Einzelunternehmen und Personengesellschaften wählen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen.
Die Forschungszulagen bei Eigenleistungen für Einzel- und Mitunternehmerschaften werden nochmals ausgeweitet. Der Gesamtbetrag wird von 10 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht. Förderfähige Aufwendungen für Eigenleistungen können mit max. 40 Stunden pro Woche anstatt mit bis zu 70 € je nachgewiesene Arbeitsstunde auf 100 € angehoben werden. Die Forschungszulage wird auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet und nicht ausgezahlt. Diese Änderungen treten ab dem 01.01.2026 in Kraft.
2. Änderung der Aufbewahrungsfristen für einige Wirtschaftszweige geplant
In der Vergangenheit gab es für Unternehmen im Wesentlichen zwei Aufbewahrungsfristen. Für wichtige Unterlagen wie z. B. Bilanzen, Inventare, Steuererklärungen galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Für z. B. Geschäftsbriefe, Lohnunterlagen und ähnliche Unterlagen galt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist.
Zum 01.01.2025 wurde dann durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz zusätzlich eine 8-jährige Aufbewahrungsfrist eingeführt, und zwar für Belege wie Rechnungen und Quittungen.
Die Bundesregierung hat nun am 06.08.2025 beschlossen, die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bei Buchungsbelegen dauerhaft wieder auf 10 Jahre auszuweiten. Hintergrund ist, dass Buchungsbelegen eine wichtige Funktion im Rahmen der Aufklärung von Steuerhinterziehung und Beweisfunktion im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung zukommt. Diese Belege können daher eine Kontrollfunktion auch bei Unternehmen erfüllen, selbst, wenn bei diesen die 8-jährige Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist. Die beabsichtigte Gesetzesänderung ist im Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung enthalten. Dieses wurde jedoch nicht verabschiedet.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, ob an der bisherigen Aufbewahrungspraxis etwas geändert werden soll.
3. BMF-Schreiben zur neuen Rechtslage für Kleinunternehmen
Seit dem 01.01.2025 gelten neue gesetzliche Regelungen für Kleinunternehmen – wir berichteten – im Hinblick auf Umsatzgrenzen, Steuerbefreiung, zur vereinfachten Rechnungsstellung sowie grenzüberschreitenden Kleinunternehmensbesteuerung innerhalb der Europäischen Union (EU). Diese Reform hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 18.03.2025 detailliert beschrieben. Es gilt für alle nach dem 31.12.2024 getätigten Umsätze.
Die Nutzung der Regelung ist an bestimmte Umsatzgrenzen gekoppelt. Es kann auch darauf verzichtet werden, dann ist jedoch Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und diese an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug besteht dann auch eine Vorsteuerabzugsberechtigung. An einen Verzicht ist das Unternehmen sodann 5 Jahre gebunden. Während nach der Regelung bis zum 31.12.2024 für den Besteuerungszeitraum 2024 der Verzicht auf die Kleinunternehmensregelung erst bis zum 31.12.2026 erklärt werden muss (24 Monate), ist nach der Neuregelung ab dem 01.01.2025 nur noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres Zeit, hierauf zu verzichten (14 Monate), also für das Jahr 2025 bis zum 28.02.2027.
Das BMF-Schreiben weist für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalb der EU darauf hin, dass Unternehmen nicht nur die für Deutschland geltenden Umsatzgrenzen einhalten müssen, sondern auch die des jeweiligen EU-Landes, wenn sie dort in den Genuss der Kleinunternehmensregelung kommen möchten. Zudem ist eine Registrierung erforderlich, eine gültige Kleinunternehmen-Identifikationsnummer sowie die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort ist auch die vierteljährliche Umsatzmeldung abzugeben.
Weist ein Kleinunternehmen Umsatzsteuer auf Rechnungen aus, obwohl umsatzsteuerfreie Umsätze erbracht werden, so ist die Umsatzsteuer aufgrund des unrichtigen Steuerausweises an das Finanzamt abzuführen. Anders ist es nur dann, wenn die Leistung an Endverbraucher erbracht wird und die Rechnung fälschlich einen Umsatzsteuerausweis enthält. Da hier mangels Vorsteuerabzugsberechtigung des Endverbrauchers kein Schaden droht, muss auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden.
Stellt ein Kleinunternehmen eine vereinfachte Rechnung aus, so muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen enthalten sein. Zudem müssen folgende Angaben auf einer Rechnung enthalten sein: Name und Anschrift des Kleinunternehmens und des Vertragspartners, Steuer-Nr. bzw. USt-IDNr. oder Kleinunternehmen-IDNr., das Rechnungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. die Art und der Umfang der Leistung sowie das Entgelt. Die Rechnung eines Kleinunternehmens muss keine E-Rechnung sein, sondern kann auch in Papierform oder als PDF ausgestellt werden. Bei Einverständnis des Leistungsempfängers darf die Rechnung als E-Rechnung erstellt werden. Das Kleinunternehmen muss E-Rechnungen lediglich empfangen können.
Nimmt ein Kleinunternehmen seine Tätigkeit im Laufe neu auf, so liegt die Umsatzgrenze für inländische Umsätze bei 25.000 € im Kalenderjahr. Wer bereits länger ein Kleinunternehmen betreibt, darf im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzielen. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, endet auch die Kleinunternehmeneigenschaft.
Hinweis: Kleinunternehmen sollten sich aufgrund der komplexen Regelungen ausführlich steuerlich beraten lassen. Dies betrifft insbesondere die Frage der 5-jährigen Bindungsfrist, die Vor- und Nachteile im konkreten Fall, aber auch die Feststellung des Überschreitens von Umsatzgrenzen, da die Buchungsunterlagen dem Steuerbüro erst zeitverzögert übergeben werden.
4. Aktualisierung der GoBD
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.07.2025 ein Schreiben der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 11.03.2024 aktualisiert.
Die jetzigen Änderungen sind im Wesentlichen der Einführung der E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen geschuldet und gelten mit sofortiger Wirkung. Es wird klargestellt, dass eingehende Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege in dem Format aufbewahrt werden müssen, in dem sie empfangen wurden. Bei E-Rechnungen reicht die Aufbewahrung des strukturierten Teils. Eine zusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren Teils ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wie z. B. Buchungsvermerke oder qualifizierte elektronische Signaturen.
5. Keine Nachweispflicht bei doppelter Haushaltsführung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung des Finanzgerichts München (FG) aufgehoben, welches die Kosten der doppelten Haushaltsführung eines Alleinlebenden mangels Nachweises der finanziellen Beteiligung an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz nicht anerkennen wollte.
Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen Studenten bzw. wissenschaftlichen Mitarbeiter, welcher neben einem unstreitig eigenständigen Haushalt am Studienort im Haus seiner Eltern ein Geschoss renovierte und dort einzog, welches unstreitig auch sein ehemaliges „Kinderzimmer“ umfasste. Das Finanzamt und das FG vertraten die Auffassung, dass der Kläger in den Haushalt der Eltern eingegliedert sei, weswegen kein eigenständiger Haushalt gegeben sei. Dies sah der BFH anders. Steuerpflichtige, die sowohl am Hauptwohnsitz als auch am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhalten, müssen grds. nachweisen, dass sie die doppelten Lasten mittragen und sich die Kosten mit anderen teilen. Das erstinstanzliche FG hielt an dieser Auffassung auch bei einem Ein-Personen-Haushalt fest. Solange der Haushalt tatsächlich existiert und privat genutzt wird, stellt sich laut BFH die Frage nach einer Kostenbeteiligung nicht, da der Steuerpflichtige ohnehin sämtliche Kosten trägt. Der BFH hatte den Rechtsstreit an das erstinstanzliche FG zurückverwiesen, damit dieses feststellen kann, in welcher Höhe dem Kläger Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind.
Hinweis: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entfällt für Ein-Personen-Haushalte nach der Entscheidung des BFH der Nachweis einer Kostenbeteiligung.
Tax News kompakt Oktober 2025