Tax News November 2023
Einfach besser informiert: Das Wichtigste aus der Welt der Steuern
Autor
Philipp Ketterle LL. M.
verfasst am 26. Oktober 2023 in Tax
Lesezeit: 15 Minuten
1. Elektronische Rechnung wird Pflicht im B2B-Bereich
Die elektronische Rechnung im B2B-Sektor (Geschäftsbeziehungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen) soll ab dem 01.01.2025 Pflicht werden, sofern der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland ansässig sind.
Regelungen dazu finden sich im aktuellen Gesetzesentwurf des Wachstumschancengesetzes. Ab dem 01.01.2025 wird eine E-Rechnung definiert als Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (Norm EN16931) und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.
Beispiele für Formate, die diesen Anforderungen entsprechen, sind die XRechnung und das hybride ZUGFeRD-Format, welches eine Kombination aus PDF-Dokument und XML-Datei darstellt. Durch die Definitionsänderung gilt eine einfache PDF-Rechnung, die per Mail versendet wurde, ab dem 01.01.2025 nicht mehr als elektronische Rechnung.
Aufgrund des hohen Umsetzungsaufwands für die deutsche Wirtschaft sieht der Gesetzgeber Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vor. Bis Ende 2025 dürfen B2B-Umsätze aus 2025 weiterhin als Papierrechnung übermittelt werden, sowie elektronische Rechnungen nach alter Definition mit Zustimmung des Rechnungsempfängers. Im Zeitraum 2026 bleiben die Regelungen gleich, mit der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Rechnungssteller einen maximalen Vorjahresumsatz von 800.000 € erwirtschaftet hat.
Ab 2027 werden Papierrechnungen grundsätzlich unzulässig. Ab 2028 sind dann ausschließlich Rechnungen, die den neuen gesetzlichen Regelungen entsprechen, erlaubt. Aufgrund des hohen Umsetzungsaufwandes empfiehlt sich eine zeitnahe Implementierung der nötigen Umsetzungsstrukturen.
2. Neuregelungen für Homeoffice und Arbeitszimmer – Steuerliche
Erleichterungen im Überblick
Das Bundesministerium der Finanzen hat aktualisierte Verwaltungsvorgabe für die Steuerregeln rund um das häusliche Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale veröffentlicht.
Wenn der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, kann nun statt der tatsächlich entstandenen Kosten alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 € ohne gesonderten Nachweis steuermindernd geltend gemacht werden. Die Pauschale kann auch anteilig für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden, in dem die Voraussetzungen für den Kostenabzug erfüllt werden.
Bei Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Personen kann jeder Steuerpflichtige einzeln seine Aufwendungen gesondert steuerlich ansetzen oder auf die Pauschale zurückgreifen. Bei mehreren Tätigkeiten pro Steuerpflichtigem kann jedoch nur eine Pauschale geltend gemacht werden, die auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen ist.
Des Weiteren kann auch ohne häusliches Arbeitszimmer für jeden Kalendertag, an dem betriebliche oder berufliche Tätigkeiten zu mehr als 50 % in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 € abgezogen werden, bis maximal 1.260 € (vorher 600 €).
3. Wachstumschancengesetz – Neuerungen im Regierungsentwurf
Bereits in der Ausgabe September berichteten wir über den Entwurf zum Wachstumschancengesetz. Am 30.08.2023 wurde der Regierungsentwurf verabschiedet. Die wichtigsten Neuerungen gegenüber dem Referentenentwurf sind hier im Folgenden zusammengefasst:
4. Kindergeld bei Studium außerhalb Europas
Mit Urteil vom 21.06.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) wesentliche Klarstellungen zum Kindergeldanspruch bei einem Auslandsstudium vorgenommen. Im Fall beantragte eine Mutter Kindergeld für ihre Tochter, die ursprünglich nur ein Jahr in Australien studieren wollte. Später entschied sie sich jedoch, ihr Studium dort fortzusetzen.
Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlung ein und forderte bereits gezahltes Kindergeld zurück. Sie ging davon aus, dass die Tochter durch die Verlängerung des Studiums ihren Hauptwohnsitz von Deutschland nach Australien verlegt hatte.
Die Mutter klagte dagegen und argumentierte, dass ihre Tochter trotz des Studiums in Australien ihren Hauptwohnsitz in Deutschland beibehält, insbesondere da sie die elterliche Wohnung während der ausbildungsfreien Zeiten regelmäßig nutzte.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage nur für einige Monate statt. Der BFH hingegen entschied zugunsten der Mutter und stellte fest, dass die Kindergeldfestsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden sollte.
Bei seiner Entscheidung zog der BFH verschiedene Kriterien heran, darunter die tatsächliche Nutzung der elterlichen Wohnung und die Dauer des Auslandsaufenthalts. Wesentlich für den Anspruch auf Kindergeld während eines Auslandsstudiums sind demnach folgende Punkte:
Der Kindergeldanspruch verfällt nicht rückwirkend, wenn die Heimatbesuche im Laufe des Studiums seltener werden.
5. Erhöhung der Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen geplant
Ab dem 01.01.2024 plant die Europäische Kommission, die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen um mindestens 20 % zu erhöhen. Dies betrifft natürlich auch viele Unternehmen in Bezug auf ihre Berichtspflichten.
Die neuen Schwellenwerte sollen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Das könnte insbesondere Unternehmen an der Schwelle zwischen „großen“ und „mittelgroßen“ Kapitalgesellschaften entlasten, da die ersteren ab 2025 eine Nachhaltigkeitsberichterstattung hinzufügen müssen.
Der entsprechende delegierte Rechtsakt ist im 4. Quartal 2023 anzunehmen. Folgend die geplant geänderten Schwellenwerte:
6. Ermäßigter Steuersatz in der Gastronomie wird nicht verlängert
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wurde zum 01.07.2020 eine Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, von 19 % auf 7 % eingeführt. Diese Senkung wurde zuletzt bis Ende 2023 verlängert.
Eine dauerhafte Ermäßigung auf 7 % konnte im Bundestag am 21.09.2023 keine Mehrheit finden und wurde somit abgelehnt.
Anmerkung: Dies ist noch keine endgültige Entscheidung. Sobald hier eine Entscheidung getroffen wurde, werden wir berichten.
7. Umsatzsteuer für Gas und Fernwärme
Das Finanzministerium plant, den regulären Umsatzsteuersatz auf Erdgas früher als erwartet wieder einzuführen, nämlich zum Jahreswechsel statt im März 2024. Dies folgt nach einer temporären Steuersenkung aufgrund der hohen Gaspreise nach Russlands Angriff auf die Ukraine.
Grund für das vorzeitige Ende der Steuersenkung ist laut Bundesfinanzministerium, dass sich die Preise an den Gasmärkten bereits stabilisiert haben. Für Verbraucher bedeutet dies einen nicht unerheblichen Preisanstieg.
8. Nichtbeanstandungsregelung bei Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen
Seit dem 01.01.2022 sind Photovoltaikanlagen bis 30 kWp („Kilowatt peak“) ertragssteuerfrei. Ab dem 01.01.2023 wurde für die Lieferung und Installation solcher Anlagen zudem ein Nullsteuersatz eingeführt.
Betreiber von Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich, auch im Falle einer Steuerbefreiung, zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.
Die Einführung einer Nichtbeanstandungsregel durch die Finanzverwaltung sorgt nun dafür, dass die Anzeige und Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung in bestimmten Fällen unterbleiben kann.
Dies betrifft insbesondere Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben, die unter die neue Steuerbefreiung fallen. Ebenso betrifft es Unternehmer, deren Geschäft sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie möglicherweise auf eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt, und die die sogenannte Kleinunternehmerregelung anwenden. In Einzelfällen können die Finanzämter jedoch zur Übermittlung des Fragebogens gesondert auffordern.
Kurz notiert
Bürokratieentlastungsgesetz: Das von der Bundesregierung geplante Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sieht aktuell neben vielen anderen Maßnahmen auch eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von Belegen von 10 auf 8 Jahre vor. Unternehmen würde dadurch eine erhebliche Entlastung im Verwaltungsbereich zugute kommen. Geplant ist eine zeitnahe Vorlage des Referentenentwurfs, über den wir Sie auf dem Laufenden halten.